§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen BNE macht Schule. Gemeinsam. Veränderung. Lernen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- (1) Der Verein mit Sitz in Passau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2) a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
b) Der weitere Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch interinstitutionelle Zusammenarbeit und durch Vernetzung der verschiedenen Phasen der Lehrkräftebildung im Bereich BNE. - (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Vorstandssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag mittels SEPA-Lastschrift-Mandat zu entrichten.
- (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie das Kuratorium.
§ 8 Vorstand
- (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern; diese weisen sich die wahrzunehmenden Aufgaben zur Bearbeitung selbst zu. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils allein.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von bis zu fünfzehn Beisitzern gewählt werden, die nicht stimm- und vertretungsberechtigt sind.
- (2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Erstellung und ggf. Änderung einer Geschäftsordnung sowie einer Beitragsordnung
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
e) die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen
f) die Gründung und Auflösung temporärer Arbeitsgruppen
g) die Bestimmung von temporär Beauftragten zur Durchführung spezifischer Aufgaben
h) die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie die Einberufung und Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
i) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von einem Vorstandsmitglied einberufen und in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchgeführt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
- (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfung
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- (2) Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller ohne einen physischen Versammlungsort oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekannt gegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Im Falle der Präsenzver-sammlung gibt der Vorstand den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Für den Fall der hybriden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder, welche nicht persönlich erscheinen können oder möchten, die Zugangsdaten beim Vorstand zu erfragen.
- (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- (3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer schriftlichen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kuratorium
- (1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein und den Vorstand bei der Weiterentwicklung der Strategie und der Umsetzung seiner Aufgaben.
- (2) Mindestens einmal im Jahr ist eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Diese kann in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden.
- (3) Die Zahl der Mitglieder im Kuratorium beträgt maximal 15.
- (4) Die Mitglieder werden durch den Vorstand auf unbestimmte Dauer berufen.
- (5) Das Ausscheiden von Personen aus dem Kuratorium kann auf eigenen Wunsch, mit Ablauf ihrer Amtstätigkeit oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hans Lindner Stiftung zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Passau, den 31.05.2025